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    AGBs

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der
    CI GmbH CONTROL INSTRUMENTS
    (Stand Februar 2022)


    1 Allgemeines

    1.    Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche
    Lieferleistungen der CI GmbH CONTROL INSTRUMENTS (im Folgenden „Auftragnehmer“) die auf der Basis
    von Werk-, Werklieferungs- oder Kaufverträgen erfolgen, soweit der Vertragspartner (im Folgenden
    „Auftraggeber“) Unternehmer im Sinne von 14 BGB ist und der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens
    gehört und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Sondervermögen iSv 310 Abs. 1 BGB.
    2.    Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende
    Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn
    derartige Bedingungen nicht in unmittelbarem Widerspruch stehen, sondern die vertraglichen Regelungen
    lediglich ergänzen würden. Ausnahmen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Unsere
    Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen
    abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers an diesen vorbehaltlos ausliefern. Im Rahmen
    dauerhafter Geschäftsbeziehungen gelten die nachfolgenden Bedingungen als für sämtliche nachfolgenden
    Lieferungen in gleicher Weise vereinbart. Gegenbestätigungen des Auftraggebers werden auch dann nicht
    Bestandteil, wenn diesen nicht durch gesondertes Schreiben widersprochen worden ist. Der in diesen
    Geschäftsbedingungen geäußerte Widerspruch gilt umfassend, auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte.
    3.    Diese AGB‘s werden in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung Vertragsbestandteil.
    Dies gilt insbesondere im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen.

    2 Vertragsinhalt

    1.    Der Vertragsinhalt richtet sich vorrangig nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
    Ergänzend gelten für den Vertragsinhalt die folgenden Unterlagen in der Rangfolge der Bezifferung (die
    jeweils niedrigere Ziffer ist vorrangig vor den nachfolgenden –soweit Unterlagen einer jeweiligen Ziffer im
    konkreten Fall nicht vorhanden sind, fällt die Ziffer ersatzlos weg)

            1. Das schriftliche Angebot des Auftragnehmers in der zuletzt erstellten Fassung

            2. Verhandlungsprotokoll

            3. Diese AGB

            4. Leistungsbeschreibung

            5. Von Ziffer 1 bis 4 abweichende Regelungen im Auftragsschreiben

            6. Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches

    2.    Ein durch den Auftragnehmer abgegebenes Angebot ist für die Dauer von 3 Monaten gültig.

    3 Preise

    1.    Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
    2.    Die Preise des Auftragnehmers gelten innerhalb Deutschlands.

    3.    Die Preise gelten nur bei Bestellung des gesamten vertraglich festgelegten Lieferumfanges. Die gesetzliche
    Mehrwertsteuer ist jeweils hinzuzurechnen. 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ist zu beachten. Nebenkosten
    wie Verpackung, Transport- und Versicherungskosten sind in den Preisen nicht enthalten.
    4.   Die Preise verstehen sich zuzüglich einer Umlage für die gesetzliche Lkw-Maut in Höhe von EUR 9,50 pro
    Auftrag.

    5.   Für Lieferungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, behält sich der
    Auftragsnehmer das Recht vor, die Preise im Hinblick auf in der Zwischenzeit eingetretene Lohn-
    und/oderallgemeine Preiserhöhungen, insbesondere Materialkosten anzupassen. Dies gilt insbesondere,
    wenn für die Erbringung der Leistung Mitarbeiter für Inbetriebnahmen oder sonstige Tätigkeiten vor Ort
    eingesetzt werden.

    4 Lieferung, Inbetriebnahme

    1.    Lieferung bedeutet die Anlieferung des Vertragsgegenstandes an die Baustelle. Inbetriebnahme bedeutet
    die Installation der Maschine einschließlich Einstellung der Maschinenparameter, Konfiguration der
    Software sowie aller weiteren für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Abstimmungen. Soweit in
    diesen AGB von einer Lieferung die Rede ist, umfasst diese nicht die Inbetriebnahme.

    2.    Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
    Verpflichtungen und Obliegenheiten des Auftraggebers. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu
    ihrem Ablauf die Ware das Auslieferungslager des Auftragnehmers verlassen hat oder die
    Versandbereitschaft gemeldet ist.

    3.    Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich
    abzeichnende Verzögerungen teilt der Auftragnehmer sobald als möglich mit. Im Falle des Rücktritts des
    Vertragspartners werden die bereits erbrachten Gegenleistungen unverzüglich erstattet.

    4.    Bei Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, nicht vorhersehbarem Ausfall oder
    Verzögerung von Material- oder Maschinenlieferungen von Vertragspartnern des Auftragnehmers
    verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum.

    5.    Falls die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung
    berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die
    Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus
    keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur
    berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

    6.    Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Auftraggeber ist
    verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

    7.    Soweit eine Inbetriebnahme vertraglich vereinbart ist, wird diese zu dem im Vertrag vorgesehenen Termin
    durchgeführt. Soweit ein Termin im Vertrag nicht vorgesehen ist oder aus anderen Gründen
    (z. B. Terminverschiebung) eine Terminvereinbarung erforderlich wird, erfolgt diese auf der Basis eines
    schriftlichen Terminvorschlages des Auftragnehmers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, an der
    Inbetriebnahme teilzunehmen und die erfolgte Inbetriebnahme schriftlich vor Ort zu bestätigen. Mit der
    schriftlichen Bestätigung erklärt der Auftraggeber, dass die Leistung des Auftragnehmers im Wesentlichen
    vertragsgerecht erbracht ist und erklärt hierdurch die Abnahme der Leistungen.

    8.    Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Voraussetzungen für die termingerechte Inbetriebnahme zu schaffen,
    insbesondere die Baustelle ordnungsgemäß zu koordinieren und organisieren und sicherzustellen, dass zu diesem Termin alle erforderlichen Vorleistungen erbracht sind. Der Auftragnehmer schuldet lediglich die
    einmalige Durchführung der Inbetriebnahme. Kann die Inbetriebnahme aufgrund von
    Obliegenheitsverletzungen des Auftraggebers in diesem einmaligen Termin nicht vollständig durchgeführt
    werden oder verlangt der Auftraggeber über den Inbetriebnahme Termin hinaus zusätzliche
    Einweisungen/Schulungen, so ist für diese eine zusätzliche Vergütung auf der Basis der Vertragspreise zu vereinbaren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer unverzüglich schriftliche Mitteilung für
    den Fall zu machen, dass die Inbetriebnahme zum vereinbarten Termin aufgrund von Verzögerungen des
    Bauzeitenplanes oder anderen in der Risikosphäre des Auftraggebers liegenden Gründen nicht durchgeführt
    werden kann sowie dazu, baldmöglich einen Ersatztermin vorzuschlagen und diesen mit dem
    Auftragnehmer abzustimmen. Die hieraus resultierenden zusätzlichen Kosten des Auftragnehmers
    insbesondere Zwischenlagerungs- und Konservierungskosten, sind vom Auftraggeber zu tragen.

    9.    Für den Vertragsinhalt sowie den Lieferumfang, sind die in  2„Vertragsinhalt“ aufgeführten
    Vertragsbestandteile maßgeblich. Der Auftragnehmer ist zu unwesentlichen Abweichungen hinsichtlich der
    Art und Güte der zu liefernden Waren berechtigt.

    10.    Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die
    Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.

    5 Gefahrübergang, Annahmeverzug

    1.    Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person
    übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager oder das Werk des Auftragnehmers verlassen hat.

    2.    Im Falle des Annahmeverzuges geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen
    Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in
    Annahmeverzug gerät.

    3.    Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so hat er dem Auftragnehmer die hieraus resultierenden
    Mehrkosten, insbesondere die Zwischenlagerungs- und Konservierungskosten zu erstatten.

    4.    Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Ablauf einer von
    diesem zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen.
    Der Auftragnehmer kann auch über die Ware anderweitig verfügen und den Auftraggeber in einer neuen angemessenen Frist beliefern. Der Schadensersatz beträgt mindestens 30 % des vereinbarten Preises, wobei es dem Auftraggeber vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

    6 Eigentumsvorbehalt

    1.    Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand sowie sämtlichen Teilen hiervon bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervorgang mit dem Auftraggeber, sowie der künftig entstehenden
    Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Liefergegenstand
    zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch den Auftragsnehmer liegt kein
    Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der
    Auftragnehmer ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der
    Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener
    Verwertungskosten – anzurechnen.
    2.    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich
    schriftlich zu benachrichtigen, damit der Auftragnehmer gegebenenfalls Klage gemäß § 771 ZPO erheben
    kann.

    3.    Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich
    Mehrwertsteuer) der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer ab, die dem Auftraggeber aus
    der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen
    bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die
    Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon aber unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch,
    die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
    vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
    Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist, ein solches Verfahren bereits eröffnet ist oder aber
    Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann der Aufragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber dem
    Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
    erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung unverzüglich mitteilt.

    4.    Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren, steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im
    Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der
    Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Verhältnis des der verarbeiteten, verbundenen vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum
    an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt.

    5.    Soweit der Liefergegenstand oder Teile hiervon wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Auftraggebers
    geworden ist, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Zahlungsverzug dem Auftragnehmer die Demontage
    der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu
    gestatten und dem Auftragnehmer das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die
    Demontage und sonstigen Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers. Beeinträchtigt der
    Auftraggeber die vorgenannten Rechte, so ist er dem Auftragnehmer zum Schadensersatz verpflichtet.

    6.    Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des
    Auftragnehmers gegen den Auftraggeber ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück
    gegen einen Dritten erwachsen.

    7 Zahlungsbedingungen

    1.    Bei reinen Lieferleistungen erfolgt die Rechnungsstellung mit Auslieferung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug fällig, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden.
    2.    Soweit neben der Lieferleistung die Inbetriebnahme der Geräte durch den Auftragnehmer vereinbart ist, gilt
    folgendes:
    Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagsrechnungen für erbrachte Leistungen nach Baufortschritt zu
    stellen. Soweit nichts vereinbart ist, werden die Rechnungen wie folgt gestellt:
    1/ 3 bei Auftragsbestätigung 1/ 3 bei Mitteilung der Versandbereitschaft 1/ 3 bei Lieferung, spätestens aber
    14 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft, falls sich die Lieferung aus Gründen verzögert, die der

    Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Die Zahlungen werden jeweils in voller Höhe sofort fällig. Die
    Schlussrechnung wird in voller Höhe mit Rechnungserhalt fällig.

    3.    Der Auftraggeber ist berechtigt, wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche die gesetzlichen Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte auszuüben. Darüber hinaus ist der Auftraggeber zur Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten nicht berechtigt.

    4.    Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, bis zur Beseitigung des
    Zahlungsverzuges ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche weiteren Leistungen aus der Geschäftsbeziehung auszuüben. Soweit sich der Verzug nicht auf geringfügige Beträge erstreckt, ist der Auftragnehmer berechtigt, für sämtliche nachfolgende Bestellungen, die bereits getätigt worden sind, Vorauskasse zu verlangen.

    5.    Bei Verzug hat der Auftraggeber auf den rückständigen Betrag Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz jährlich zu bezahlen. Die Möglichkeit zur Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt durch die Regelung unberührt.

    8 Mitwirkungspflichten/Obliegenheiten des Auftraggebers

    1.    Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Ablauf der Baustelle zu koordinieren und organisatorisch dafür
    Vorkehrung zu treffen, dass die Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere Lieferung und
    Inbetriebnahme, fristgerecht durchgeführt werden können.

    2.    Der Auftraggeber verpflichtet sich, die hierfür erforderlichen Vorleistungen, insbesondere die Peripherie, Verrohrung etc. rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

    9 Haftung; Gewährleistung; Verjährung

    1.    Der Auftragnehmer haftet für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen sowie derartige Pflichtverletzungen ihrer Erfüllungsgehilfen unbeschränkt. Ebenso haftet der Auftragnehmer unbeschränkt, in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit der Auftragnehmer Garantien übernommen hat. Ansonsten ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die nicht an der vom Auftragnehmer gelieferten Anlage selbst entstehen, auf EUR 10.000,00 beschränkt. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
    2.    Die Haftung für Verschleiß und normale Abnutzung des Liefergegenstandes ist ausgeschlossen. Ebenso
    besteht keine Haftung bei unsachgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes sowie bei eigenmächtigen
    Veränderungen, insbesondere durch Einbau fremder Teile.
    3.    Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur
    bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen,
    aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht
    verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
    4.    Soweit Mängel vorliegen, ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt. Falls der Auftraggeber verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann CI GmbH CONTROL INSTRUMENTS diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen zu bezahlen sind.
    5.    Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

    6.    Die Mängelansprüche des Auftraggebers sind nach 377 HGB für den Fall eingeschränkt, dass dieser seinen
    Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die einzelnen
    Regelungen des  377 HGB werden Vertragsbestandteil. Im Falle von Mängeln, die auch bei
    ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, ist der Auftraggeber verpflichtet unverzüglich nach deren Entdeckung den Auftragnehmer über diese Mängel zu informieren.

    7.    Die vertragsgegenständlichen Geräte/Anlagen benötigen eine regelmäßige umfassende Wartung um die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Geräte/Anlagen sicherzustellen. Für Schäden, die aus dem Nichtabschluss eines Wartungsvertrages resultieren, ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.

    8.    Werden Betriebs-, Montage- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, die Produkte unsachgemäß gelagert oder behandelt, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte
    Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

    9.    Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie wird von dem Auftragnehmer nur übernommen, wenn dies ausdrücklich und schriftlich zugesagt worden ist. Die bloße Angabe von Leistungsdaten und der sonstige
    Inhalt der Leistungsbeschreibung stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar.

    10.    Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in 2 Jahren beginnend ab Ablieferung der Sache (bei
    Kauf- und Werklieferungsverträgen) bzw. ab Abnahme (bei Werkverträgen). Bei Werkverträgen beträgt die
    Verjährungsfrist 4 Jahre, wenn der Auftraggeber spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme einen
    Wartungsvertrag (mindestens über die Dauer der Mängelhaftungsfrist) geschlossen hat. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm von dem Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er hierzu verpflichtet ist ( 640Abs. 1 Satz 3 BGB). Die
    Mängelhaftungsfrist für vom Auftraggeber isoliert bestellte Ersatzteile beträgt 12 Monate ab Ablieferung.

    11.    Die Mängelhaftung für Lieferungen, deren Endbestimmungsort außerhalb des Inlandes liegt, wird nur für die Dauer eines Jahres gewährt, beginnend ab Lieferung, wobei die kostenfreie Auslieferung sich auf das Inland beschränkt.

    10 Urheber- und sonstige Schutzrechte

    An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Daten und sonstigen Unterlagen behält sich der
    Auftragnehmer sämtliche Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte ausdrücklich vor. Derartige
    Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dass dies für den Auftraggeber zur
    Erbringung der eigenen Leistungen bei dem konkreten Projekt zwingend erforderlich ist. Dies gilt
    insbesondere für das Angebot des Auftragnehmers sowie die Auftragsbestätigung. Alle oben aufgeführten
    Unterlagen bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und sind auf Verlangen des Auftragnehmers
    unverzüglich zurückzugeben. Die Vervielfältigung der oben aufgeführten Unterlagen ist untersagt.

    11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

    1.    Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien
    unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschlands unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

    2.    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Auftraggebers zu klagen.
    3.    Erfüllungsort für alle Leistungen des Auftragnehmers ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers

    12 Wirksamkeit

    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags nichtig oder anfechtbar oder aus einem sonstigen Grunde
    unwirksam sein, so bleibt der übrige Vertrag dennoch wirksam. Es ist den Parteien bekannt, dass nach der
    Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt. Es ist jedoch die ausdrückliche Absicht der Parteien, die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen in jedem Fall zu erhalten und demgemäß die Anwendbarkeit von
     139 BGB insgesamt auszuschließen. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Falle, statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die ihrem Sinne möglichst nahe kommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet.

    13 Datenschutzhinweise zur Bonitätsprüfung

    Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten
    Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm
    13, 41460 Neuss, zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden
    Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/eu-dsgvo/